In welchen Sprachen kann ein Verfahren durchgeführt werden?

Gemäss Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 9 Absatz 7) wählt die Hochschulinstitution eine Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) als Verfahrenssprache aus. Sie kann die für das Verfahren verwendeten Dokumente auch in Englisch einreichen. Aber auch in diesem Fall muss der Antrag der Agentur in einer Amtssprache verfasst sein; die Entscheidung des Akkreditierungsrats wird nur in einer Amtssprache verfasst.

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