30 Nov. 2022
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Gemäss Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und i) muss die Hochschule eine juristische Person in der Schweiz sein und über Infrastruktur in der Schweiz verfügen.
Gemäss Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und i) muss die Hochschule eine juristische Person in der Schweiz sein und über Infrastruktur in der Schweiz verfügen.
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