Zunächst ist zu betonen, dass auf Ebene der Bundesgesetzgebung nicht alle privaten Hochschulen verpflichtet sind, sich nach dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG akkreditieren zu lassen, sondern nur diejenigen, die eine durch das HFKG geschützte Bezeichnung (Artikel 29) wie «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» benutzen wollen. Die Kantone, die in diesem Bereich ebenfalls Kompetenzen haben, können jedoch strengere Gesetzgebungen als die auf Bundesebene bestehenden erlassen.
Die Akkreditierungsverordnung HFKG unterscheidet nicht zwischen privaten und öffentlichen Hochschulen. Artikel 4 Absatz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG definiert die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren. Sobald eine Hochschule zum Akkreditierungsverfahren zugelassen wurde, gelten die Standards des HFKG für die Akkreditierung der Hochschule (Akkreditierungsverordnung HFKG Artikel 22 Absatz 1). Die Akkreditierungsrichtlinien erlassen ein einheitliches Set von Standards, die gleichermassen für öffentliche und private Hochschulen gelten.
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