30 Nov. 2022
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Die Agentur, die das Verfahren durchführen soll, ist die zuständige Instanz für die Zulassung zum Verfahren. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG ist eine bereits abgeschlossene institutionelle Akkreditierung der Hochschulinstitution Voraussetzung für die Zulassung zum Verfahren. Programmakkreditierungen sind freiwillig. Für Auskünfte kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle des Rates oder die Agentur, mit der Sie das Verfahren durchführen wollen.
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