30 Nov. 2022
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Private Hochschulen, die das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 des Hochschulförderungs- und koordinationsgesetzes HFKG nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sich nicht akkreditieren lassen. Hingegen müssen sich gemäss Artikel 2 HFKG alle öffentlich-rechtlichen Hochschulen – d.h. die Hochschulen des Bundes und der Kantone – akkreditieren lassen.
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