30 Nov. 2022
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Das Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 3 Absätze 1 und 3) legt fest, dass die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) und andere durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen durchführen dürfen. Die Zulassungsbedingungen und das dazu angewandte Verfahren folgen den eigenen Richtlinien des Akkreditierungsrats.
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