Wer ist in der Schweiz berechtigt, Akkreditierungsverfahren durchzuführen?

Das Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 3 Absätze 1 und 3) legt fest, dass die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) und andere durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen durchführen dürfen. Die Zulassungsbedingungen und das dazu angewandte Verfahren folgen den eigenen Richtlinien des Akkreditierungsrats.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.