Rat

 

Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in der schweizerischen Hochschullandschaft. Er ist damit die zuständige Institution für die Akkreditierungsverfahren nach HFKG, sei es für die institutionelle Akkreditierung oder für die Programmakkreditierung.

Akkreditierung

 

Auf Grundlage der Bundesverfassung sorgen Bund und Kantone für die Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulraum. Hierfür beauftragen sie den Schweizerischen Akkreditierungsrat, über die Akkreditierung der Schweizer Hochschulen zu entscheiden – sowohl bei institutionellen Akkreditierungen als auch bei Programmakkreditierungen.

Entscheide

 

Die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen und die Programmakkreditierung unterliegen der Entscheidungsbefugnis des Schweizerischen Akkreditierungsrats. Der Akkreditierungsrat fällt seine Entscheide anhand des Selbstbeurteilungsberichts der Hochschule, des Berichts der Gutachtergruppe, des Antrags der Akkreditierungsagentur und der Stellungnahme der Hochschule.

Aktuell

Häufige Fragen und Antworten

Für Studierende (6)

Der Schweizerische Akkreditierungsrat führt eine Liste der akkreditierten Hochschulen. Auf der Webseite von swissuniversities befindet sich ebenfalls eine Liste der akkreditierten und anerkannten Hochschulen.

Die Akkreditierung steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Akzeptanz der Absolventen in der Arbeitswelt. Bei der Zulassung an anderen nationalen und internationalen Hochschulen spielt die Akkreditierung jedoch eine größere Rolle.

Nein, diese Schlussfolgerung kann so nicht gezogen werden.

Im Rahmen der Verpflichtungen der Schweiz unter der Lissabon-Konvention führt swissuniverisities eine Liste der nach dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG akkreditierten Hochschulen. Aufgeführt sind Hochschulen und ihre Teilschulen, die vor Inkrafttreten des HFKG durch eidgenössisches oder kantonales Recht geschaffenen wurden, die nach bisherigem Recht akkreditiert wurden oder die nach dem HFKG akkreditiert wurden (Akkreditierungsverordnung HFKG Artikel 4 Absatz 2).

Im Prinzip ja, es müssen aber die Gesetze der Standortkantone beachtet werden, da die Vergabe von Titeln in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Das Recht einer Hochschule, Titel zu vergeben, ist auch nicht an die Akkreditierung gebunden.

Die von einer in der Schweiz akkreditierten Hochschule verliehenen Titel (Bachelor, Master oder Doktorat) sind nach eidgenössischen, kantonalen und interkantonalen Rechtsgrundlagen geschützt. Sie folgen den Grundsätzen der Bologna-Erklärung und sind daher auch mit den Titeln der nationalen, europäischen und internationalen Hochschulen vergleichbar.

Für Hochschulen (19)

Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist die zuständige Instanz für die Zulassung zum Verfahren. Sie finden auf der Website des Akkreditierungsrates das Formular für das Gesuch auf institutionelle Akkreditierung sowie eine Vorlage für eine Dokumentation der Nachweise, wie Ihre Hochschule die Zulassungskriterien (gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG) erfüllt. Für Auskünfte kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle des Rates.

Das Gesuch auf Akkreditierung muss zwei Monate vor der Sitzung des Akkreditierungsrates bei der Geschäftsstelle eingehen.

Die Agentur, die das Verfahren durchführen soll, ist die zuständige Instanz für die Zulassung zum Verfahren. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG ist eine bereits abgeschlossene institutionelle Akkreditierung der Hochschulinstitution Voraussetzung für die Zulassung zum Verfahren. Programmakkredi­tierungen sind freiwillig. Für Auskünfte kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle des Rates oder die Agentur, mit der Sie das Verfahren durchführen wollen.

 

Im Prinzip ja, es müssen aber die Gesetze der Standortkantone beachtet werden, da die Vergabe von Titeln in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Das Recht einer Hochschule, Titel zu vergeben, ist auch nicht an die Akkreditierung gebunden.

In der Schweiz muss sich eine Hochschule gemäss dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 29) akkreditieren lassen, wenn Sie einen geschützten Namen wie «Universität», «Fachhochschule» oder «pädagogische Hochschule» in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache benützen will. Das gilt auch für davon abgeleitete Versionen, wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». Dagegen sind Begriffe wie «Hochschule», «Business School» o.Ä. nicht vom Bundesgesetz geschützt. Andererseits kann es sein, dass das kantonale Recht restriktiver ist als das Bundesrecht. In diesem Fall kann Ihnen der Kanton, in dem die jeweilige Hochschule ihren Sitz hat, weitere Informationen geben.

Auf Bundesebene sind die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule» oder «pädagogische Hochschule» durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 29) geschützt und dürfen nur von akkreditierten Hochschulen verwendet werden. Andererseits kann es sein, dass das kantonale Recht restriktiver ist als das Bundesrecht. In diesem Fall kann Ihnen der Kanton, in dem Ihre Hochschule ihren Sitz hat, weitere Informationen geben.

Private Hochschulen, die das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 des Hochschulförderungs- und koordinationsgesetzes HFKG nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sich nicht akkreditieren lassen. Hingegen müssen sich gemäss Artikel 2 HFKG alle öffentlich-rechtlichen Hochschulen – d.h. die Hochschulen des Bundes und der Kantone – akkreditieren lassen.

In der Schweiz ist die Akkreditierung von Studiengängen nicht obligatorisch. Die Hochschulen weisen im Rahmen der institutionellen Akkreditierung nach, dass sich ihr Qualitätssicherungssystem über alle Bereiche – und damit auch über die Studienprogramme – erstreckt. Formal programmakkreditiert sind diese damit jedoch nicht.

Gemäss Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und i) muss die Hochschule eine juristische Person in der Schweiz sein und über Infrastruktur in der Schweiz verfügen.

Nein, die Akkreditierungsverordnung HFKG lässt die Akkreditierung von Teileinheiten nicht zu. Eine Hochschule, die eine institutionelle Akkreditierung anstrebt, muss sich einem der in der Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) definierten Typen (Universität, Fachhochschule oder Pädagogische Hochschule bzw. Institut) zuordnen lassen. Andere Formate können nicht akkreditiert werden.

Nein, das Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 5 Absatz 1) fordert die Einheit von Forschung und Lehre für Hochschulen.

Nein, für alle Hochschulen gelten dieselben Standards. Die Berücksichtigung des spezifischen Profils wird jedoch innerhalb der Standards beachtet, was durch die für das jeweilige Verfahren passend zusammengestellte Gutachtergruppe gewährleistet wird.

Die Akkreditierung ist für einen Zeitraum von 7 Jahren gültig. Da mit einer Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren gerechnet werden muss, wird den Hochschulen empfohlen, den Prozess zur Erneuerung der Akkreditierung 5 Jahre nach der letzten Akkreditierung in Angriff zu nehmen.

Gemäss Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 9 Absatz 7) wählt die Hochschulinstitution eine Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) als Verfahrenssprache aus. Sie kann die für das Verfahren verwendeten Dokumente auch in Englisch einreichen. Aber auch in diesem Fall muss der Antrag der Agentur in einer Amtssprache verfasst sein; die Entscheidung des Akkreditierungsrats wird nur in einer Amtssprache verfasst.

Programmakkreditierungen nach dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 28 Absatz 3) sind freiwillig. Sie sind nur für diejenigen Institutionen möglich, die bereits institutionell akkreditiert sind (HFKG Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c).

Zunächst ist zu betonen, dass auf Ebene der Bundesgesetzgebung nicht alle privaten Hochschulen verpflichtet sind, sich nach dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG akkreditieren zu lassen, sondern nur diejenigen, die eine durch das HFKG geschützte Bezeichnung (Artikel 29) wie «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» benutzen wollen. Die Kantone, die in diesem Bereich ebenfalls Kompetenzen haben, können jedoch strengere Gesetzgebungen als die auf Bundesebene bestehenden erlassen.

Die Akkreditierungsverordnung HFKG unterscheidet nicht zwischen privaten und öffentlichen Hochschulen. Artikel 4 Absatz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG definiert die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren. Sobald eine Hochschule zum Akkreditierungsverfahren zugelassen wurde, gelten die Standards des HFKG für die Akkreditierung der Hochschule (Akkreditierungsverordnung HFKG Artikel 22 Absatz 1). Die Akkreditierungsrichtlinien erlassen ein einheitliches Set von Standards, die gleichermassen für öffentliche und private Hochschulen gelten.

Gemäss Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 15 Absatz 1) ist der Schweizerische Akkreditierungsrat die Entscheidungsinstanz für die Akkreditierung. Er stützt seine Entscheidung auf den Antrag der Agentur, die Stellungnahme der Hochschule, den Bericht der Gutachtergruppe und die Selbstbeurteilung der Hochschule.

Gemäss der Gebührenverordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrates (Artikel 3) werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.

Bei der institutionellen Akkreditierung werden den öffentlich-rechtlichen Hochschulen nur die direkten Kosten in Rechnung gestellt, den privaten Hochschulen die direkten und indirekten Kosten. Die direkten Kosten der institutionellen Akkreditierung belaufen sich pauschal auf 32’000 Franken (exklusive MwSt), die indirekten Kosten auf 27’000 Franken (exklusive MwSt). Bei der Programmakkreditierung werden allen Hochschulen die direkten und indirekten Kosten in Rechnung gestellt. Die direkten Kosten der Programmakkreditierung belaufen sich pauschal auf 13’000 Franken (exklusive MwSt), die indirekten Kosten auf 20’000 Franken (exklusive MwSt).

Die Gebühren werden je nach Grösse der Gutachtergruppe und Dauer der Vor-Ort-Visite angepasst. In diesen Pauschalen sind die Kosten für eine allfällige Auflagenprüfungen nicht enthalten; sie werden nach Aufwand verrechnet.

Das Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 3 Absätze 1 und 3) legt fest, dass die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) und andere durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen durchführen dürfen. Die Zulassungsbedingungen und das dazu angewandte Verfahren folgen den eigenen Richtlinien des Akkreditierungsrats.

Wenn der Akkreditierungsrat eine Akkreditierung ausspricht, kann er dies durch Auflagen ergänzen. Er legt in seinem Entscheid die Frist und die Modalität der Überprüfung der Auflagen fest. Die Hochschule hat ihren Bericht zur Auflagenerfüllung dem Akkreditierungsrat per E-Mail oder Post einzureichen. Nachdem die Akkreditierungsagentur die Erfüllung der Auflagen überprüft und in einem Bericht dokumentiert hat, nimmt die Hochschule dazu Stellung. Der Akkreditierungsrat entscheidet anschliessend über die Erfüllung der Auflagen.

Für Akkreditierungsagenturen (13)

In der Schweiz muss sich eine Hochschule gemäss dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 29) akkreditieren lassen, wenn Sie einen geschützten Namen wie «Universität», «Fachhochschule» oder «pädagogische Hochschule» in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache benützen will. Das gilt auch für davon abgeleitete Versionen, wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». Dagegen sind Begriffe wie «Hochschule», «Business School» o.Ä. nicht vom Bundesgesetz geschützt. Andererseits kann es sein, dass das kantonale Recht restriktiver ist als das Bundesrecht. In diesem Fall kann Ihnen der Kanton, in dem die jeweilige Hochschule ihren Sitz hat, weitere Informationen geben.

Private Hochschulen, die das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 des Hochschulförderungs- und koordinationsgesetzes HFKG nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sich nicht akkreditieren lassen. Hingegen müssen sich gemäss Artikel 2 HFKG alle öffentlich-rechtlichen Hochschulen – d.h. die Hochschulen des Bundes und der Kantone – akkreditieren lassen.

In der Schweiz ist die Akkreditierung von Studiengängen nicht obligatorisch. Die Hochschulen weisen im Rahmen der institutionellen Akkreditierung nach, dass sich ihr Qualitätssicherungssystem über alle Bereiche – und damit auch über die Studienprogramme – erstreckt. Formal programmakkreditiert sind diese damit jedoch nicht.

Gemäss Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und i) muss die Hochschule eine juristische Person in der Schweiz sein und über Infrastruktur in der Schweiz verfügen.

Nein, die Akkreditierungsverordnung HFKG lässt die Akkreditierung von Teileinheiten nicht zu. Eine Hochschule, die eine institutionelle Akkreditierung anstrebt, muss sich einem der in der Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) definierten Typen (Universität, Fachhochschule oder Pädagogische Hochschule bzw. Institut) zuordnen lassen. Andere Formate können nicht akkreditiert werden.

Nein, das Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 5 Absatz 1) fordert die Einheit von Forschung und Lehre für Hochschulen.

Nein, für alle Hochschulen gelten dieselben Standards. Die Berücksichtigung des spezifischen Profils wird jedoch innerhalb der Standards beachtet, was durch die für das jeweilige Verfahren passend zusammengestellte Gutachtergruppe gewährleistet wird.

Die Akkreditierung ist für einen Zeitraum von 7 Jahren gültig. Da mit einer Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren gerechnet werden muss, wird den Hochschulen empfohlen, den Prozess zur Erneuerung der Akkreditierung 5 Jahre nach der letzten Akkreditierung in Angriff zu nehmen.

Gemäss Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 9 Absatz 7) wählt die Hochschulinstitution eine Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) als Verfahrenssprache aus. Sie kann die für das Verfahren verwendeten Dokumente auch in Englisch einreichen. Aber auch in diesem Fall muss der Antrag der Agentur in einer Amtssprache verfasst sein; die Entscheidung des Akkreditierungsrats wird nur in einer Amtssprache verfasst.

Zunächst ist zu betonen, dass auf Ebene der Bundesgesetzgebung nicht alle privaten Hochschulen verpflichtet sind, sich nach dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG akkreditieren zu lassen, sondern nur diejenigen, die eine durch das HFKG geschützte Bezeichnung (Artikel 29) wie «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» benutzen wollen. Die Kantone, die in diesem Bereich ebenfalls Kompetenzen haben, können jedoch strengere Gesetzgebungen als die auf Bundesebene bestehenden erlassen.

Die Akkreditierungsverordnung HFKG unterscheidet nicht zwischen privaten und öffentlichen Hochschulen. Artikel 4 Absatz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG definiert die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren. Sobald eine Hochschule zum Akkreditierungsverfahren zugelassen wurde, gelten die Standards des HFKG für die Akkreditierung der Hochschule (Akkreditierungsverordnung HFKG Artikel 22 Absatz 1). Die Akkreditierungsrichtlinien erlassen ein einheitliches Set von Standards, die gleichermassen für öffentliche und private Hochschulen gelten.

Gemäss der Gebührenverordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrates (Artikel 3) werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.

Bei der institutionellen Akkreditierung werden den öffentlich-rechtlichen Hochschulen nur die direkten Kosten in Rechnung gestellt, den privaten Hochschulen die direkten und indirekten Kosten. Die direkten Kosten der institutionellen Akkreditierung belaufen sich pauschal auf 32’000 Franken (exklusive MwSt), die indirekten Kosten auf 27’000 Franken (exklusive MwSt). Bei der Programmakkreditierung werden allen Hochschulen die direkten und indirekten Kosten in Rechnung gestellt. Die direkten Kosten der Programmakkreditierung belaufen sich pauschal auf 13’000 Franken (exklusive MwSt), die indirekten Kosten auf 20’000 Franken (exklusive MwSt).

Die Gebühren werden je nach Grösse der Gutachtergruppe und Dauer der Vor-Ort-Visite angepasst. In diesen Pauschalen sind die Kosten für eine allfällige Auflagenprüfungen nicht enthalten; sie werden nach Aufwand verrechnet.

Das Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 3 Absätze 1 und 3) legt fest, dass die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) und andere durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannte in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen durchführen dürfen. Die Zulassungsbedingungen und das dazu angewandte Verfahren folgen den eigenen Richtlinien des Akkreditierungsrats.

Die Akkreditierungsagenturen müssen ihren Antrag auf Akkreditierung spätestens zwei Monate vor der entsprechenden Sitzung des Akkreditierungsrates zuzustellen. Die genauen Daten werden im Vorfeld durch die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates kommuniziert.

Sitzungstermine des Rates

  • 2025
    • 21.03.2025
    • 20.06.2025
    • 19.09.2025
    • 12.12.2025

  • 2026
    • 20.03.2026
    • 19.06.2026
    • 18.09.2026
    • 11.12.2026