Akkreditierung

Auf Grundlage der Bundesverfassung sorgen Bund und Kantone für die Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulraum. Hierfür beauftragen sie den Schweizerischen Akkreditierungsrat, über die Akkreditierung der Schweizer Hochschulen zu entscheiden – sowohl bei institutionellen Akkreditierungen als auch bei Programm­ak­kredi­tierun­gen. Die Verfahrensregeln und Qualitätsstandards sind im Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz (HFKG) festgelegt und orientieren sich an den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG). Durchgeführt werden die Akkreditierungsverfahren von der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) und von anderen anerkannten Agenturen. Fällt der Akkreditierungsrat einen positiven Akkredi­tierungsentscheid, bescheinigt er, dass eine Hochschule oder ein Studiengang die im HFKG definierten Mindestan­forderungen erfüllt.

Für Studierende

Im Rahmen der Akkreditierungsverfahren wird jeweils eine externe Begutachtung von einer qualifizierten Gutachtergruppe durchgeführt, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und die von der mit dem Verfahren beauftragten Agentur zusammengestellt wird. In dieser Gutachtergruppe muss auch stets eine Studentin oder ein Student vertreten sein. Als vollwertiges Mitglied der Gutachtergruppe arbeitet er oder sie an der Überprüfung der Erfüllung der Qualitätsstandards durch die Hochschulen mit. Durch diese Partizipation an den Akkreditierungsverfahren können die Studierenden einen direkten Einfluss auf die Qualität ihrer Lehre ausüben.

Der Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS) bietet ein eintägiges Qualifizierungsseminar an, um die studentischen Vertreterinnen und Vertreter der Gutachtergruppe optimal auf ihre Mitarbeit vorzubereiten.

Für Hochschulen

Mit den Instrumenten der Qualitätssicherung und der Akkreditierung verlangt das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG), dass die Hochschulen über eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen und diese nach nationalen und internationalen Kriterien wirksam umsetzen. Somit bietet die Akkreditierung den Hochschulen nicht nur eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe sowie die Entwicklung eines klaren Profils, sondern trägt auch zu einer grösseren nationalen und internationalen Sichtbarkeit und Anerkennung bei. Dementsprechend stellt eine Akkreditierung die Anerkennung von Diplomen und Titeln sicher und erleichtert dadurch auch die Mobilität im europäischen Hochschulraum.

Institutionelle Akkreditierung

Eine institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht: Will sich eine Hochschule «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» nennen, muss sie sich institutionell akkreditieren lassen. Die institutionelle Akkreditierung ist ausserdem auch eine Voraussetzung, um Bundesbeiträge beantragen zu können.

Alle nach bisherigem Recht anerkannten kantonalen und bundeseigenen Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs unterstehen der Akkreditierungspflicht. Private Institutionen müssen sich akkreditieren lassen, wenn sie vom Bezeichnungsrecht Gebrauch machen wollen oder wenn sie zur internationalen Anerkennung eine Akkreditierung durch ein staatliches Organ benötigen.

Programmakkreditierung

Eine Programmakkreditierung kann nur beantragt werden, wenn bereits eine institutionelle Akkreditierung vorliegt. Die Akkreditierung von Studiengängen ist nicht obligatorisch, mit Ausnahme der reglementierten Medizinalberufe (einschließlich der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt) sowie der  Gesundheits- und Psychologieberufe.

Beschwerde

Gemäss HFKG kann gegen jeden Entscheid des Schweizerischen Akkreditierungsrats innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde eingereicht werden.

Wiedererwägungsantrag

Das Verwaltungsverfahren ermöglicht, dass jederzeit ein Antrag auf Wiedererwägung gestellt werden kann. Dies gilt auch für alle Entscheide des Schweizerischen Akkreditierungsrats. In diesem Fall ist der Wiedererwägungsantrag beim Schweizerischen Akkreditierungsrat, Effingerstrasse 15, Postfach, 3001 Bern, einzureichen.

Anerkannte Agenturen

 

AAQ Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
ACQUIN Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut
AHPGS Agentur im Bereich Gesundheit und Soziales
AQ Austria Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
evalag Evaluationsagentur Baden-Württemberg
FIBAA Foundation for International Business Administration Accreditation