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Private Hochschulen, die das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 des Hochschulförderungs- und koordinationsgesetzes HFKG nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sich nicht akkreditieren lassen. Hingegen müssen sich gemäss Artikel 2 HFKG alle öffentlich-rechtlichen Hochschulen – d.h. die Hochschulen des Bundes und der Kantone – akkreditieren lassen....

In der Schweiz muss sich eine Hochschule gemäss dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 29) akkreditieren lassen, wenn Sie einen geschützten Namen wie «Universität», «Fachhochschule» oder «pädagogische Hochschule» in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache benützen will. Das gilt auch für davon abgeleitete Versionen,...