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Nein, die Akkreditierungsverordnung HFKG lässt die Akkreditierung von Teileinheiten nicht zu. Eine Hochschule, die eine institutionelle Akkreditierung anstrebt, muss sich einem der in der Akkreditierungsverordnung HFKG (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) definierten Typen (Universität, Fachhochschule oder Pädagogische Hochschule bzw. Institut) zuordnen lassen. Andere Formate...

Private Hochschulen, die das Bezeichnungsrecht nach Artikel 29 des Hochschulförderungs- und koordinationsgesetzes HFKG nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sich nicht akkreditieren lassen. Hingegen müssen sich gemäss Artikel 2 HFKG alle öffentlich-rechtlichen Hochschulen – d.h. die Hochschulen des Bundes und der Kantone – akkreditieren lassen....

Auf Bundesebene sind die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule» oder «pädagogische Hochschule» durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 29) geschützt und dürfen nur von akkreditierten Hochschulen verwendet werden. Andererseits kann es sein, dass das kantonale Recht restriktiver ist als...

In der Schweiz muss sich eine Hochschule gemäss dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz HFKG (Artikel 29) akkreditieren lassen, wenn Sie einen geschützten Namen wie «Universität», «Fachhochschule» oder «pädagogische Hochschule» in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache benützen will. Das gilt auch für davon abgeleitete Versionen,...

Die Agentur, die das Verfahren durchführen soll, ist die zuständige Instanz für die Zulassung zum Verfahren. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG ist eine bereits abgeschlossene institutionelle Akkreditierung der Hochschulinstitution Voraussetzung für die Zulassung zum Verfahren. Programmakkredi­tierungen sind freiwillig. Für Auskünfte kontaktieren Sie...